HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing
Die drei wichtigsten Stories, die HR und Arbeitswelt heute prägen, geschrieben für jemanden, der bereits in der Branche arbeitet: Regulierung, M&A, neue Marktteilnehmer, wichtige Filings und Präzedenzfälle. Fachpublikation (z.B. Fachpresse, Behördenquelle, Gerichtsakten) direkt zitieren, damit ich nachrecherchieren kann.
Befristungen liberalisieren, Mitbestimmung schärfen, Aufsichtsrat unter Druck
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Befristungen: Koalition lockert Ketten
Arbeitgeber bekommen mehr Luft bei befristeten Stellen.
Das Bundeskabinett hat nach Tarifbindung und Arbeitszeitgesetz nun auch Reformen bei sachgrundlosen Befristungen und Kettenvertragsbindungen beschlossen [Quelle: Handelsblatt]. Die geplanten Änderungen sollen Unternehmen mehr Flexibilität in der Personalplanung geben und Kettenbefristungen stärker begrenzen. HR-Abteilungen sollten jetzt ihre Befristungslandschaften neu kartieren – aktuelle Verträge und deren Kombinationsmuster dokumentieren.
Gesetzliche Entwurf folgt in den nächsten Wochen.
Vorrats-SE: Mitbestimmungslücke wird dicht
Deutschland schließt eine Gründertür zur Mitbestimmungsumgehung.
Die Bundesregierung kündigte am 2. Juli 2026 an, die Nutzung von Vorrats-SE (Europäische Gesellschaften) zur Umgehung des deutschen Mitbestimmungsrechts zu beenden [Quelle: Mondaq]. Ein konkreter Gesetzentwurf liegt noch nicht vor, doch denkbar sind nachträgliche Beteiligungsverfahren bei aktivierten SE mit großer Belegschaft oder strengere Missbrauchstatbestände im SE-Beteiligungsgesetz. Unternehmen mit geplanten SE-Strukturen sollten bereits jetzt prüfen, ob die Vorrats-SE wirklich erforderlich ist, und Alternativen evaluieren.
EU-Ebene könnte eine volle SE-Richtlinie-Anpassung erfordern.
BGH verschärft Aufsichtsrat-Haftung
Passive Aufsichtsräte verlieren vor Gericht.
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) grundlegende Anforderungen an die Überwachungspflichten präzisiert [Quelle: Mondaq]. Die vierteljährliche Berichtspflicht nach § 90 AktG ist zwingendes Recht und bleibt auch bei ruhendem Geschäftsbetrieb vollumfänglich bestehen – informelle Auskünfte bei zufälligen Treffen genügen nicht. Jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied trägt die Überwachungspflicht selbstständig, wobei ein verbleibendes Mitglied sogar eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht hat.
Beweislast für Entlastung liegt beim Aufsichtsrat – Dokumentation wird zur Defensivwaffe.
Arbeitgeber drängen auf Erleichterungen bei befristeten Jobs3 hours ago ... ... Arbeitgeber. Reformen. Ketten-Befristungen und Kündigungen – was die „weltweit einzigartigen“ Koalitionsbeschlüsse bedeuten. „Besonders wichtig ist, dass ...handelsblatt.com

Bundesregierung will „Umgehung“ der Mitbestimmung durch Vorrats ...8 hours ago ... Compliance · Consumer Protection · Coronavirus (COVID-19) · Corporate/Commercial Law · Criminal Law · Employment and HR ... Urteil (EuGH, Urteil vom 16. Mai 2024 ...mondaq.com
Die Bundesregierung kündigte am 2. Juli 2026 an, die Nutzung von Vorrats-SE (Europäische Gesellschaften) zur Umgehung des deutschen Mitbestimmungsrechts zu beenden. Bislang existiert jedoch kein konkreter Gesetzentwurf. Denkbar sind eine nachträgliche Verpflichtung zur Durchführung von Arbeitnehmerbeteiligungsverfahren bei aktivierten SE mit ausreichend großer Belegschaft, besondere Regelungen für die Aktivierung von Vorratsgesellschaften oder eine Konkretisierung des Missbrauchstatbestands im SE-Beteiligungsgesetz. Der Europäische Gerichtshof hatte 2024 im Olympus-Urteil entschieden, dass grundsätzlich keine Nachholungspflicht für Beteiligungsverfahren besteht, wenn eine ohne Arbeitnehmer gegründete SE Mehrheitsanteile an personalhaltenden Tochtergesellschaften erwirbt – das Bundesarbeitsgericht folgte dieser Linie. Unternehmen mit geplanten SE-Strukturen sollten bereits jetzt prüfen, ob die Vorrats-SE tatsächlich erforderlich ist, und alternative Rechtsformen sowie deren steuerliche Folgen evaluieren. Eine umfassende Reform könnte letztlich eine Anpassung der SE-Richtlinie auf EU-Ebene erfordern, da der deutsche Gesetzgeber das europäische Regelungsmodell nicht einseitig verändern kann.
Organhaftung: BGH Verschärft Die Verantwortlichkeit Des ... - Mondaq8 hours ago ... Der BGH hat mit Urteil vom 14.10.2025 grundlegende Anforderungen an die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats und die Berichtspflichten des Vorstands ...mondaq.com
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 14. Oktober 2025 (II ZR 78/24) grundlegende Anforderungen an die Überwachungspflichten des Aufsichtsrats präzisiert. Der BGH stellte klar, dass die vierteljährliche Berichtspflicht nach § 90 AktG zwingendes Recht ist und auch bei ruhendem Geschäftsbetrieb vollumfänglich bestehen bleibt. Ein faktischer Geschäftsstillstand lässt die mindestens vierteljährliche Berichtspflicht unberührt. Der Aufsichtsrat darf sich nicht passiv verhalten und muss bei unzureichender Berichterstattung aktiv nachfragen und eigene Nachforschungen anstellen; informelle Auskünfte bei zufälligen Begegnungen genügen nicht. Jedes einzelne Aufsichtsratsmitglied trägt die Überwachungspflicht selbstständig, wobei ein einziges verbleibendes Mitglied sogar eine erhöhte Aufmerksamkeitspflicht hat. Die Beweislast für eine Entlastung liegt beim Aufsichtsratsmitglied nach §§ 116, 93 Abs. 2 S. 2 AktG.