HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing
Die drei wichtigsten Stories, die HR und Arbeitswelt heute prägen, geschrieben für jemanden, der bereits in der Branche arbeitet: Regulierung, M&A, neue Marktteilnehmer, wichtige Filings und Präzedenzfälle. Fachpublikation (z.B. Fachpresse, Behördenquelle, Gerichtsakten) direkt zitieren, damit ich nachrecherchieren kann.
HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing
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Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren aktuellen Urteilen wichtige arbeitsrechtliche Fragen geklärt, die für die Personalpraxis relevant sind. Kündigungen können trotz Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige wirksam sein (BAG, Anforderungen gemäß EuGH-Vorgaben). Der besondere Kündigungsschutz vor Elternzeit gilt nicht nur vor dem ersten Abschnitt, sondern auch vor jedem weiteren Abschnitt. Kirchliche Arbeitgeber dürfen in begründeten Fällen Religionszugehörigkeit zum Einstellungskriterium machen, wenn dies eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt. Ein Betriebsrat darf auch bei Betriebsteilen im Ausland gegründet werden, wenn diese eine inländische betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden. Tarifverträge dürfen Beschäftigte in Elternzeit beim Inflationsausgleich ausschließen. Eine Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst war unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Urlaub muss auf Arbeitstagen berechnet werden. Eine Tätigkeit mit religiösem Kopftuch an der Flughafenkontrolle ist grundsätzlich zulässig. Bei Lohnerhöhungen darf der Arbeitgeber nicht zwischen Neu- und Altverträgen diskriminieren. Tarifliche Mehrarbeitszuschläge ab der 41. Stunde diskriminieren Teilzeitbeschäftigte. Eine Geschlechtsdiskriminierung wird vermutet, wenn eine Frau bei gleicher Arbeit weniger verdient; der Arbeitgeber muss dies widerlegen (BAG 8 AZR 300/24). [Quelle: haufe]
Die Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) steht im Fokus dieser Newsletter-Ausgabe. Das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Familie haben einen Entwurf zur Novellierung des AGG vorgelegt, dessen erste Lesung im Bundestag am 11. Juni 2026 stattfand. Die Reform zielt darauf ab, das AGG zu einem modernen Diskriminierungsschutzinstrument weiterzuentwickeln und setzt zwei unionsrechtliche Entwicklungen um: ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission von 2015 wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG sowie die Umsetzung neuer EU-Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 mit Umsetzungsfrist 19. Juni 2026. Zentrale Neuerungen sind die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Entschädigungs- und Schadersatzansprüchen von zwei auf vier Monate, die Ausweitung des Schutzes wegen des Geschlechts auch außerhalb von Massengeschäften, die Erweiterung des Schutzes vor sexueller Belästigung sowie die Anpassung der „Kirchenklausel" auf Grundlage von EuGH- und Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen. Bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet und ihre Beteiligungsmöglichkeiten in Gerichtsverfahren erweitert. Praktisch relevant ist für Arbeitgeber insbesondere die Möglichkeit von Arbeitnehmern, Schlichtungsverfahren zu initiieren, was eine belastbare interne Dokumentation von Auswahlentscheidungen, Leistungsbeurteilungen und Beschwerdeverfahren erforderlich macht. Die verlängerte vier-Monats-Frist erzeugt für Arbeitgeber eine längere Phase der Ungewissheit hinsichtlich möglicher Diskriminierungsvorwürfe. Das Newsletter enthält zudem zehn bedeutsame Arbeitgerichtsurteile zu verschiedenen Themen wie fiktive Beförderungsansprüche von Betriebsräten, Entgeltgleichheitsklagen, Streikteilnahme und Urlaubsanspruch, Repressalien gegen Hinweisgeber, Betriebsratswahlanfechtung, Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Vergütungsänderungen, Teilzeitansprüchen, AGG-Hopping und Betriebsratsbüropersonal. Ein BAG-Urteil zur betrieblichen Altersversorgung sowie Informationen zu luxemburgischen Feiertagesregelungen ergänzen die Sammlung. [Quelle: luther-lawfi]
(empty string) [Quelle: personalwirt]
BAG-Urteil | News und Fachwissen - Haufe6 hours ago ... Kündigungsschutz vor Beginn jedes Elternzeitabschnitts. Ein Arbeitgeber durfte einem Arbeitnehmer kurz vor Antritt des zweiten Abschnitts seiner Elternzeit ...haufe.de

Das Bundesarbeitsgericht hat in mehreren aktuellen Urteilen wichtige arbeitsrechtliche Fragen geklärt, die für die Personalpraxis relevant sind. Kündigungen können trotz Fehlern bei der Massenentlassungsanzeige wirksam sein (BAG, Anforderungen gemäß EuGH-Vorgaben). Der besondere Kündigungsschutz vor Elternzeit gilt nicht nur vor dem ersten Abschnitt, sondern auch vor jedem weiteren Abschnitt. Kirchliche Arbeitgeber dürfen in begründeten Fällen Religionszugehörigkeit zum Einstellungskriterium machen, wenn dies eine wesentliche berufliche Anforderung darstellt. Ein Betriebsrat darf auch bei Betriebsteilen im Ausland gegründet werden, wenn diese eine inländische betriebsratsfähige Organisationseinheit bilden. Tarifverträge dürfen Beschäftigte in Elternzeit beim Inflationsausgleich ausschließen. Eine Probezeitkündigung im öffentlichen Dienst war unwirksam, weil der Personalrat nicht ordnungsgemäß unterrichtet wurde. Urlaub muss auf Arbeitstagen berechnet werden. Eine Tätigkeit mit religiösem Kopftuch an der Flughafenkontrolle ist grundsätzlich zulässig. Bei Lohnerhöhungen darf der Arbeitgeber nicht zwischen Neu- und Altverträgen diskriminieren. Tarifliche Mehrarbeitszuschläge ab der 41. Stunde diskriminieren Teilzeitbeschäftigte. Eine Geschlechtsdiskriminierung wird vermutet, wenn eine Frau bei gleicher Arbeit weniger verdient; der Arbeitgeber muss dies widerlegen (BAG 8 AZR 300/24).
Newsletter ArbR / SL Employment 2/2026 | Luther Lawfirm22 hours ago ... Werden Hunde an sich toleriert, kann der Arbeitgeber dies einem bestimmten Arbeitnehmer ... Mit diesem Urteil bleibt das BAG seiner bisherigen Rechtsprechung zum ...luther-lawfirm.com
Die Reform des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) steht im Fokus dieser Newsletter-Ausgabe. Das Bundesministerium für Justiz und das Bundesministerium für Familie haben einen Entwurf zur Novellierung des AGG vorgelegt, dessen erste Lesung im Bundestag am 11. Juni 2026 stattfand. Die Reform zielt darauf ab, das AGG zu einem modernen Diskriminierungsschutzinstrument weiterzuentwickeln und setzt zwei unionsrechtliche Entwicklungen um: ein Vertragsverletzungsverfahren der EU-Kommission von 2015 wegen unzureichender Umsetzung der Richtlinie 2004/113/EG sowie die Umsetzung neuer EU-Richtlinien (EU) 2024/1499 und (EU) 2024/1500 mit Umsetzungsfrist 19. Juni 2026. Zentrale Neuerungen sind die Verlängerung der Frist für die Geltendmachung von Entschädigungs- und Schadersatzansprüchen von zwei auf vier Monate, die Ausweitung des Schutzes wegen des Geschlechts auch außerhalb von Massengeschäften, die Erweiterung des Schutzes vor sexueller Belästigung sowie die Anpassung der „Kirchenklausel" auf Grundlage von EuGH- und Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen. Bei der Antidiskriminierungsstelle des Bundes (ADS) wird eine Schlichtungsstelle eingerichtet und ihre Beteiligungsmöglichkeiten in Gerichtsverfahren erweitert. Praktisch relevant ist für Arbeitgeber insbesondere die Möglichkeit von Arbeitnehmern, Schlichtungsverfahren zu initiieren, was eine belastbare interne Dokumentation von Auswahlentscheidungen, Leistungsbeurteilungen und Beschwerdeverfahren erforderlich macht. Die verlängerte vier-Monats-Frist erzeugt für Arbeitgeber eine längere Phase der Ungewissheit hinsichtlich möglicher Diskriminierungsvorwürfe. Das Newsletter enthält zudem zehn bedeutsame Arbeitgerichtsurteile zu verschiedenen Themen wie fiktive Beförderungsansprüche von Betriebsräten, Entgeltgleichheitsklagen, Streikteilnahme und Urlaubsanspruch, Repressalien gegen Hinweisgeber, Betriebsratswahlanfechtung, Beteiligungsrechte des Betriebsrats bei Vergütungsänderungen, Teilzeitansprüchen, AGG-Hopping und Betriebsratsbüropersonal. Ein BAG-Urteil zur betrieblichen Altersversorgung sowie Informationen zu luxemburgischen Feiertagesregelungen ergänzen die Sammlung.
Sachgrundlose Befristung: Was die Reform für HR bedeutet5 hours ago ... ÜbersichtAllgemeinArbeitsrechtHR-OrganisationPersonalentwicklungRecruiting ... Am aktuellen Vorgehen von FINN werde auch eine neue Regelung nichts ändern.personalwirtschaft.de

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