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Artikel · Mittwoch, 30. September 2026

HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing

Die drei wichtigsten Stories, die HR und Arbeitswelt heute prägen, geschrieben für jemanden, der bereits in der Branche arbeitet: Regulierung, M&A, neue Marktteilnehmer, wichtige Filings und Präzedenzfälle. Fachpublikation (z.B. Fachpresse, Behördenquelle, Gerichtsakten) direkt zitieren, damit ich nachrecherchieren kann.

Von Marius BongartsBusiness82 Ausgaben
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HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing
Mittwoch, 30. September 2026
HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing

Notärzte spalten Gerichte – BAG und LAG uneins über Arbeitsverhältnis

1 Min. Lesezeit

LAG vs. BAG: Notärzte-Status

Sozialversicherung heißt nicht automatisch Anstellung.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat am 21. Juli 2026 (5 Ta 22/26) entschieden, dass eine Notärztin mit sozialversicherungspflichtiger Beschäftigung kein arbeitsrechtliches Arbeitsverhältnis haben muss [Quelle: Heuking]. Entscheidend sind persönliche Abhängigkeit, Freiheit bei der Diensteinteilung und arbeitgeberseitige Weisungen – nicht der Sozialversicherungsstatus. Diese Linie weicht von der BSG-Rechtsprechung ab und reiht sich stattdessen in neuere BAG-Urteile ein, die bei freier Diensteinteilung und fehlender Übernahmeverpflichtung die arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit verneinen.

Verträge für Rettungsdienste brauchen sofort eine Überprüfung ihrer Diensteinteilungsklauseln.

Quellen
Notärztin im Rettungsdienst: Kein zwangsläufiges Arbeitsverhältnis ...
Notärztin im Rettungsdienst: Kein zwangsläufiges Arbeitsverhältnis ...
9 hours ago ... ... M&A Health Care & Life Sciences Immobilien & Bau Informationssicherheit Informationstechnologie & Telekommunikation Investmentfonds IP, Media & Technology ...
heuking.de
KI-Zusammenfassung

Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat in seinem Beschluss vom 21. Juli 2026 (5 Ta 22/26) eine wichtige Abgrenzung zwischen sozialversicherungsrechtlichem Beschäftigungsverhältnis und arbeitsrechtlichem Arbeitsverhältnis geklärt. Im Fall einer nebenberuflich tätigen Notärztin im Rettungsdienst entschied das Gericht, dass ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis nicht automatisch ein Arbeitsverhältnis nach § 611a BGB begründet. Entscheidend für die arbeitsrechtliche Einordnung sind vielmehr die persönliche Abhängigkeit, die Freiheit bei der Diensteinteilung und das Vorliegen arbeitgeberseitiger Weisungen zum Tätigkeitsinhalt. Diese Entscheidung weicht von der BSG-Rechtsprechung ab, die Notärzte im Rettungsdienst sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als abhängig beschäftigt einstuft, und reiht sich stattdessen in neuere BAG-Rechtsprechung ein, die bei freier Diensteinteilung und fehlender Übernahmeverpflichtung eine arbeitsrechtliche Weisungsgebundenheit verneint.

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