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Artikel · Mittwoch, 19. August 2026

HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing

Die drei wichtigsten Stories, die HR und Arbeitswelt heute prägen, geschrieben für jemanden, der bereits in der Branche arbeitet: Regulierung, M&A, neue Marktteilnehmer, wichtige Filings und Präzedenzfälle. Fachpublikation (z.B. Fachpresse, Behördenquelle, Gerichtsakten) direkt zitieren, damit ich nachrecherchieren kann.

Von Marius BongartsBusiness37 Ausgaben
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HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing
Mittwoch, 19. August 2026
HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing

Kündigungen scheitern an Verhältnismäßigkeit, Ausbildungskosten bleiben beim Arbeitgeber, Massenentlassungen unter neuer Kontrolle

1 Min. Lesezeit

Sexuelle Belästigung – Verhältnismäßigkeit siegt

Fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung kann unverhältnismäßig sein.

Das Arbeitsgericht Heilbronn kassierte die sofortige Kündigung einer Angestellten, die auf einer Betriebsfeier Kollegen belästigt hatte, und ordnete stattdessen eine ordentliche Kündigung an [Quelle: Beck Aktuell]. Das Gericht bestätigte zwar die Pflichtverletzung – die Mitarbeiterin hatte körperliche Übergriffe begangen und sexuelle Anspielungen gemacht – berücksichtigte aber, dass sie fast zehn Jahre unbeanstandet gearbeitet hatte und der Vorfall erstmals unter Alkoholeinfluss in einem geselligen Rahmen auftrat. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete damit eine mildere Maßnahme (Urteil 8 Ca 57/26, 18. Juni 2026). HR-Teams sollten ihre Kündigungspolitik bei Fehlverhalten überprüfen – Ersttaten mit Wiederholungsrisiko können sich von Wiederholungstätern unterscheiden.

Ausbildungskosten: Kein Rückforderungsrecht bei Kündigung

Arbeitgeber können Ausbildungskosten nicht zurückfordern, wenn der Arbeitnehmer kündigt.

Das Landesarbeitsgericht Hamm wies die Klage eines Arbeitgebers ab, der anteilige Kosten für eine berufsbegleitende Weiterbildung zurückverlangte, nachdem sein Mitarbeiter vor Ablauf der vereinbarten Bindungsfrist kündigte [Quelle: Hensche]. Das Gericht bestätigte, dass vorformulierte Klauseln, die Rückzahlungsverpflichtungen bei Arbeitnehmerkündigung vorsehen, gegen Allgemeine Geschäftsbedingungen-Standards verstoßen – selbst wenn eine Bindungsfrist vereinbart war. Die Ausbildungsinvestition ist Sache des Arbeitgebers; sie kann nicht auf den Arbeitnehmer abgewälzt werden. HR-Abteilungen sollten ihre Weiterbildungsverträge auf diese Klauseln überprüfen – Rückforderungspflichten sind regelmäßig nicht durchsetzbar.

Massenentlassungen unter neuem BAG-Maßstab

Das Bundesarbeitsgericht hat Massenentlassungen 2026 neu definiert – Arbeitgeber müssen aufgepasst.

Die BAG-Urteile vom 1. April 2026 schärfen die Anforderungen an die Sozialplanung und die Begründung von Massenentlassungen [Quelle: Anwalt.de]. Arbeitgeber müssen nachweisen, dass Entlassungen wirtschaftlich notwendig und nicht vorschnell entschieden waren; Sozialpläne müssen substantiell verhandelt und dokumentiert werden – bloße Formsache reicht nicht mehr. Betriebsräte erhalten dadurch faktisch mehr Kontrolle über die Kriterien der Auswahl. HR und Betriebsrat sollten ab sofort jeden Massenentlassungsprozess mit Blick auf diese neuen Standards absichern – unvollständige Dokumentation führt zu teuren Vergleichen.

Quellen
Keine Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Kündigung des ...
Keine Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Kündigung des ...
10 hours ago ... Keine Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Kündigung des Arbeitnehmers: Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 13.06.2025, 1 SLa 21/25.
hensche.de
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Massenentlassungen 2026: Was Arbeitgeber nach der neuesten ...
Massenentlassungen 2026: Was Arbeitgeber nach der neuesten ...
4 hours ago ... Warum die Urteile vom 1. April 2026 für Arbeitgeber besonders bedeutsam ... Rechtsanwalt ArbeitsrechtFachanwalt Arbeitsrecht · Rechtsanwalt Würzburg ...
anwalt.de
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ArbG Heilbronn: Sexuelle Belästigung bei Betriebsfeier - beck-aktuell
ArbG Heilbronn: Sexuelle Belästigung bei Betriebsfeier - beck-aktuell
6 hours ago ... Urteil vom 18.06.2026; 8 Ca 57/26. Mehr zum Thema. Arbeitsrecht · Kündigung · Sexuelle ... Volljurist/Syndikusrechtsanwalt im Bereich Arbeitsrecht (m/w/divers).
beck-aktuell.de
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Arbeitsgerichtliches Präzedenzurteil zur Verhältnismäßigkeit bei Kündigungen wegen sexueller Belästigung: Das Arbeitsgericht Heilbronn kassierte die fristlose Kündigung einer Angestellten, die mehrere Kollegen auf einer Betriebsfeier sexuell belästigt hatte (Urteil 8 Ca 57/26 vom 18.06.2026). Das Gericht bestätigte zwar die Pflichtverletzung – die Mitarbeiterin hatte einem Kollegen den Fuß zwischen die Beine geschoben, sich an einen anderen gerieben und sexuelle Anspielungen gemacht – ordnete aber eine ordentliche statt fristlose Kündigung an. Begründung: Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gebiete dies, da die fast zehn Jahre unbeanstandet beschäftigte Angestellte erstmals unter Alkoholeinfluss in einem geselligen Rahmen auffällig wurde und eine Wiederholung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zu erwarten sei.

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Über Nacht zusammengestellt von MorningMail.aiZugestellt um 19:50