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Artikel · Mittwoch, 29. Juli 2026

HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing

Die drei wichtigsten Stories, die HR und Arbeitswelt heute prägen, geschrieben für jemanden, der bereits in der Branche arbeitet: Regulierung, M&A, neue Marktteilnehmer, wichtige Filings und Präzedenzfälle. Fachpublikation (z.B. Fachpresse, Behördenquelle, Gerichtsakten) direkt zitieren, damit ich nachrecherchieren kann.

Von Marius BongartsBusiness37 Ausgaben
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HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing
Mittwoch, 29. Juli 2026
HR und Arbeitswelt · Branchen-Briefing

Betriebsstättenerlass schafft Klarheit, Versorgungszusagen gewinnen Gestaltungsspielraum

1 Min. Lesezeit

Betriebsstättenerlass: Homeoffice neu bewertet

Das BMF modernisiert die Betriebsstättendefinition für flexible Arbeitsmodelle.

Der am 18. Juni 2026 veröffentlichte Erlass präzisiert zentrale Fragen: Desk-Sharing-Modelle gelten künftig als ausreichend, zeitliche Festigkeit bereits ab sechs Monaten [Quelle: DHPG]. Beim Homeoffice bestätigt das BMF: Bloße private Tätigkeiten begründen keine Betriebsstätte, sofern der Arbeitgeber keine Verfügungsmacht hat. International folgt die Finanzverwaltung der OECD-Linie von 2025 – Homeoffice unter 50 Prozent der Arbeitszeit zählt nicht als Betriebsstätte.

Das entlastet internationale Managementstrukturen massiv.

Versorgungszusagen: Neue Zulagemodelle ohne Renteneffekt

Arbeitgeber können endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen neue Zulagenbestandteile hinzufügen, die keine Betriebsrentenverpflichtungen auslösen.

Das Bundesarbeitsgericht stellte in seinem Urteil vom 30. Januar 2024 (3 AZR 144/23) klar, dass Tarifvertragsparteien neue Vergütungsbestandteile schaffen dürfen, die bei der Berechnung der Betriebsrente außer Betracht bleiben [Quelle: Kliemt.blog]. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg konkretisierte dies 2025 (10 Sa 5/25): Freiwillige Gehaltserhöhungen können so ausgestaltet werden, dass sie ruhegeldfähig ausgeschlossen bleiben. Grenzen setzt das AGB-Recht – Regelungen müssen transparent und nicht überraschend nachteilig sein.

Personalverantwortliche können so Flexibilität in der Zusagenkalkulation schaffen.

Quellen
Zulagen ohne Renteneffekt: Gestaltungsspielräume bei ... - Kliemt.blog
Zulagen ohne Renteneffekt: Gestaltungsspielräume bei ... - Kliemt.blog
14 hours ago ... Bei betrieblicher Altersversorgung können Arbeitgeber dagegen Elternzeiten unter bestimmten Umständen unberücksichtigt lassen, wie ein aktuelles Urteil des BAG ...
kliemt.blog
KI-Zusammenfassung

Bei endgehaltsbezogenen Versorgungszusagen können Arbeitgeber neue Zulagen einführen, die nicht als ruhegeldfähiges Einkommen zählen und damit keine zusätzlichen Betriebsrentenverpflichtungen auslösen. Das Bundesarbeitsgericht bestätigte in seinem Urteil vom 30. Januar 2024 (3 AZR 144/23), dass Tarifvertragsparteien grundsätzlich neue Vergütungsbestandteile schaffen dürfen, die nach der ursprünglichen Versorgungszusage nicht in die Berechnung der Betriebsrente einfließen. Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg konkretisierte dies in seinem Urteil vom 24. November 2025 (10 Sa 5/25): Freiwillige Gehaltserhöhungen können derart ausgestaltet werden, dass sie bei der Ermittlung des ruhegeldfähigen Einkommens außer Betracht bleiben, sofern kein tariflicher oder vertraglicher Anspruch auf die Erhöhung besteht. Die Vertragsfreiheit findet allerdings Grenzen im AGB-Recht, und Regelungen müssen transparent sein sowie die Arbeitnehmer weder überraschen noch unangemessen benachteiligen.

Quelle öffnen
Neuer Betriebsstättenerlass: Mehr Klarheit für moderne ... - dhpg
Neuer Betriebsstättenerlass: Mehr Klarheit für moderne ... - dhpg
14 hours ago ... Der Erlass konkretisiert außerdem die Rechtsprechung zu Tätigkeiten in fremden Räumen. ... Tax Compliance · Transfer Pricing · Verrechnungspreise · 04. Dezember ...
dhpg.de
KI-Zusammenfassung

Das BMF hat am 18.6.2026 einen neuen Erlass zum Betriebsstättenbegriff im Steuer- und Arbeitsrecht veröffentlicht, der praxisrelevante Klarstellungen enthält. Für moderne Unternehmensstrukturen bedeutsam ist die Präzisierung, dass zeitliche Festigkeit bereits ab sechs Monaten ausreicht und Desk-Sharing-Modelle unter bestimmten Voraussetzungen genügen. Bei Homeoffice bestätigt das BMF national, dass bloße private Tätigkeiten von Mitarbeitern keine Betriebsstätte begründen – sofern keine Verfügungsmacht des Arbeitgebers besteht. Auf Ebene von Doppelbesteuerungsabkommen übernimmt die Finanzverwaltung die 2025 veröffentlichten OECD-Grundsätze, wonach Homeoffice nicht als Betriebsstätte gilt, wenn weniger als 50 Prozent der Arbeitszeit dort erbracht werden. Der Erlass behandelt zudem Geschäftsleitungsbetriebsstätten, Vertreterkonstellationen und die Anti-Fragmentierungsklausel, was insbesondere für internationale Managementstrukturen und grenzüberschreitend tätige Unternehmen relevant ist.

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Über Nacht zusammengestellt von MorningMail.aiZugestellt um 19:50